St. Kilian Kirche Ottenhausen e.V.

§1:Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Kilian-Kirche Ottenhausen“ und hat seinen Sitz in Ottenhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: „Förderverein St. Kilian-Kirche Ottenhausen e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründerjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember dieses Jahres.

§2: Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung der ev. Kirchengemeinde „St. Kilian“ in Ottenhausen bei der Rettung, Unterhaltung und Ausgestaltung ihrer Kirche und der anliegenden Außenanlagen:

  • durch die Förderung hierfür notwendiger Arbeiten
  • Sammeln von Spenden für den Vereinszweck
  • Förderung und Pflege des kirchlich-kulturellen Lebens in der Kirche und des Pfarrhauses
  • Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Fördervereinen
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung interessierter Menschen, die sich an der Rettung und Erhaltung der Einrichtung beteiligen
  • Förderungen und Pflege sozialer Kirchenarbeit mit Kindern und Senioren

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige-kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Der Satzungszweck soll in erster Linie durch Sammel von Spenden und deren Weiterleitung an die Kirchgemeinde, sowie durch Förderung und Pflege des kirchlich-kulturellen Lebens in der Kirch und Kirchengemeinde erfüllt werden.

§3: Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihrer Eltern. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Aufnahmeanträge können schriftlich gestellt werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrags mit Begründung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden oder durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Grund zum Ausschluss kann auch unfaires oder boshaftes Verhalten gegenüber einem oder mehrerer Vereinsmitglieder sein.

§6: Mitgliedsbeiträge

Von allen Mitgliedern werden Beiträge zur Abdeckung der notwendigen Geschäftskosten erhoben. Die Höhe des Jahresgrundbeitrages der ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. In Einzelfällen kann der Vorstand den Jahresgrundbeitrag ermäßigen oder ganz erlassen, dies muss in einer Vorstandssitzung durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands entschieden werden. Die Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck ideell und finanziell. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7: Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§8:  Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, zwei Besitzern und dem Schatzmeister. Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich, beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000,00€ sind sie verpflichtet, die Zustimmung des Schatzmeisters einzuholen.

§9: Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

-Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

-Buchführung sowie Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes;

-Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern;

§10: Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für Widerruf gilt §27 BGB.

§11: Vorstandsitzungen

Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind; er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten, bei seiner Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand im Umlaufverfahren nach Anhörung von mindestens drei seiner Mitglieder entscheiden. Auch hier, gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheiden die Stimme des ersten, bei seiner Nichtanhörung die des zweiten Vorsitzenden. Für die Haftung des Vorstandes gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Mitglied einschließlich der Ehrenmitglieder eine Stimme, nicht jedoch die Fördermitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts ist mit einer Stimme je Mitglied zulässig; sie muss in der Mitgliederversammlung schriftlich nachgewiesen werden. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

1. Wahl des Vorstandes

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung

3. Festlegung der Jahresbeiträge

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Jährlich soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung soll im Allgemeinen schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn diese ein ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der ordentlichen Mitglieder oder Ehrenmitglieder einzuberufen, wenn mindestens 1/3 dieser Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliedsversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§13: Protokollierung

Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestellen, der sodann über den Verlauf der Mitgliederversammlung ein Protokoll fertigt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§14: Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer, welche die Kassengeschäfte des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliedsversammlung in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

§15: Beirat

Auf Wunsch der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden, der den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsmäßen Aufgaben unterstützt. Die Aufgaben des Beirats und die Zahl seiner Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt, entsprechende Wünsche der Mitgliederversammlung sollen berücksichtigt werden. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. In den Beirat sollen nur Persönlichkeiten berufen werden, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Berufes oder ihrer Erfahrung geeignet sind, die Verwirklichung des Vereinszwecks mit Rat und Tat zu fördern.

§16: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die ev. Kirchengemeinde „St. Kilian“ in Ottenhausen zwecks Verwendung zur Renovierung und Unterhaltung der vorgenannten Kirche. Entsprechende Verfügungen sollen erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu dem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

Ottenhausen, den 22.10.2017